Bauherren Rechte
Lesen Sie hier welche Rechte Sie als Bauherr während, aber auch nach der Bauphase haben und wie Sie diese gegebenenfalls wahrnehmen können.
- Versäumen Sie es nicht schon in den frühen Phasen des Baus einen Gutachter zu Rate zu ziehen, welcher schnell Mängel aufdeckt, Kosten errechnet und beratend tätig wird.
- Der Bauherr kann auf die Einhaltung von Terminen bestehen.
- Er hat das Recht bei der Bau-Endabnahme ein schriftliches Protokoll zu erhalten.
- Er kann einen Teil der Bausumme als Sicherheit während der Gewährleistungsfrist einbehalten.
- Eine Rüge bei baulichen Mängeln oder Schäden kann der Bauherr erteilen.
- Er kann auf die Beseitigung der Mängel innerhalb einer gewissen Frist beharren.
- Er hat das Recht seine eigene Baustelle zu betreten um die Arbeiten zu kontrollieren.
- Der Unternehmer hat seine vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Dadurch hat der Bauherr einen eventuellen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen, auch wenn das Unternehmen seinerseits andere Firmen beauftragt hat.
- Der Unternehmer muss seine Arbeitsmaterialien selbst vor Diebstahl oder Beschädigungen schützen. Außerdem kann er auf Verlangen des Bauherren auch für den Schutz seiner getätigten Leistungen (beispielsweise gegen Grundwasser oder Winterschäden) verantwortlich gemacht werden. Ist diese Pflicht nicht von Anfang an Vertragsbestandteil, so ist dies dem Unternehmer zu vergüten. Solange der Bauherr die Baustelle ausreichend gegen Gefahren schützt, ist der Unternehmer verantwortlich bis zur Bauabnahme.
- Sofern der Bauherr selbst nicht für die Verzögerung des Baus verantwortlich ist, trägt der Unternehmer die Schuld für die Behinderung des Baus.
- Es besteht das Recht, dass der Bau frei von Sachmängeln erstellt wird. Um die Freiheit von Sachmängeln zu belegen, sollte die gewünschte Beschaffenheit des fertigen Gebäudes vertraglich festgehalten werden. Ist dies nicht geschehen geht man von einer Beschaffenheit aus, welche auch vergleichbare Bauwerke aufweisen würden.
- Um Streitigkeiten zu klären kann die Handwerkskammer ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten oder es kann eine Schlichtungsstelle beauftragt werden.
- Bei angemahnten Mängeln mit Fristsetzung kann die Bauabnahme solange verweigert werden, bis die Mängel vollständig beseitigt worden sind.
- Denken Sie daran: Sie sind nicht chancenlos den ausführenden Firmen ausgeliefert. Die Rechte von Bauherren werden laufend gestärkt (siehe z.B. ältere Abhandlung der "Welt")
Zusätzliche Rechte laut VOB:
- Man hat als privater Bauherr das Recht vollumfänglich über die Inhalte der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB) informiert zu werden. Die VOB sind eine Ergänzung zu den „allgemeinen Vorschriften über den Werkvertrag“.
- Laut VOB müssen nur die tatsächlich getätigten und auch wirklich nur die geforderten Leistungen bezahlt werden. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung von nicht in Auftrag gegebenen Leistungen. Mehrarbeiten müssen vorab abgesprochen werden, bevor ein Anspruch auf Bezahlung dieser Leistungen besteht. Die Beweispflicht liegt beim Unternehmer.
- Laut VOB hat der Auftraggeber das Recht die vertragsgemäße Durchführung der baulichen Leistungen zu überwachen bzw. für die Überwachung notwendige Maßnahmen zu ergreifen (beispielsweise hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen an denen für den Bau gearbeitet wird).
- Der Unternehmer hat für Überwachung und Ordnung auf der Baustelle zu sorgen.
- Fallen dem Unternehmer Bedenklichkeiten hinsichtlich Art der Bauausführung oder Qualität der Baustoffe oder an den Leistungen beauftragter Subunternehmen auf, so ist er verpflichtet diese dem Bauherren unverzüglich (noch vor Baubeginn) schriftlich mitzuteilen.
- Die Formulierungen der „Pflichten und Gefahrtragungsregeln“ erleichtern dem Bauherrn die Beweisführung bei der Verletzung seiner Pflicht den Bau zu schützen gegen den Unternehmer.
- Der Unternehmer ist verpflichtet schriftlich anzuzeigen, wenn er die ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen behindert sieht.
Rechte nach festgestellten Mängeln
Ist ein Sachmangel an dem Bau unstrittig festgestellt worden, so hat der Bauherr verschiedene Möglichkeiten. Er kann…
- die Nacherfüllung verlangen.
- den Mangel selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen.
- die Bezahlung reduzieren.
- Schadensersatz verlangen.
- vom Vertrag zurück treten.
Grundsätzlich hat der Bauherr zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Dafür muss er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gewähren. Dem Unternehmer steht es dann frei ob er den Mangel repariert oder die mangelhaften Teile des Baus neu erstellt. Ferner hat er das Recht zur Beseitigung des Mangels einen Subunternehmer zu beauftragen.
Bleibt die vom Bauherrn gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung aber erfolglos (beispielsweise weil der Unternehmer sich zur Nachbesserung weigert oder die Nachbesserung nicht ordnungsgemäß durchführt), so hat der Bauherr das Recht vom Vertrag zurück zu treten.
Alternativ kann der Bauherr nach Verstreichen der Frist und erfolgloser Mangelbeseitigung den Mangel selbst beseitigen bzw. von einem anderen Unternehmen beseitigen lassen. In diesem Fall trägt der Unternehmer die entstandenen Kosten, für die der Bauherr sogar einen Vorschuss vom Unternehmer verlangen kann. Allerdings darf der Bauherr dabei die Kosten nicht künstlich in die Höhe treiben.
Ansonsten obliegt es dem Bauherrn schlicht die an den Unternehmer zu zahlende Vergütung zu reduzieren. Die Minderung ergibt sich aus der Differenz des tatsächlichen Wertes und dem Wert, den das Gebäude in mangelfreiem Zustand hätte.
Letztendlich steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz für die vergeblich aufgebrachten Bemühungen den Unternehmer zur Mangelbeseitigung zu bewegen zu.
Auch nach Bauabnahme besteht das Recht einen angemessenen Betrag, der bis zum dreifachen der Mangelbeseitigungskosten liegen kann, dem Unternehmen zu verwehren.
Beratung durch einen Anwalt
Eine sachkundige Beratung über alle Rechte und Pflichten kann ein Anwalt geben. Es kann auch sinnvoll sein den Architektenvertrag vorab anwaltlich prüfen zu lassen.
Wir sind weder ein Anwalts- noch ein Architektenbüro. Für die Erläuterungen auf diesen Seiten besteht kein Anspruch auf Richtigkeit.